Informationen zu den Warenlieferungen zum Jahresende 2024

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der PCO Group GmbH im unternehmerischen Verkehr

 

  1. Anwendungsbereich
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der PCO Group GmbH („PCO“) und (i) Unternehmern gemäß § 14 BGB, (ii) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und (iii) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend insgesamt als „Kunden“ bezeichnet). Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für Verträge zwischen PCO und Verbrauchern.
    2. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen von PCO gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PCO ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und PCO dem nicht ausdrücklich widerspricht. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widerspricht PCO hiermit ausdrücklich. Wenn PCO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin noch keine ausdrückliche Zustimmung mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
    3. Individuelle Vereinbarungen (z. B. abgeschlossene Rahmenlieferverträge, Einzelkaufverträge) haben Vorrang vor den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote von PCO einschließlich der Darstellung der Waren- und Dienstleistungen sind freibleibend und stellen kein rechtlich bindendes Angebot von PCO dar. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.
    2. Eine bei einer Bestellung über den B2B-Online-Shop von PCO vom Bestellsystem automatisch generierte Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen ist (Eingangsbestätigung), gilt nicht als Angebotsannahme. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn PCO ausdrücklich die Annahme des Angebots erklärt oder spätestens mit Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung.
    3. Sämtliche Angaben, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von PCO enthaltenen oder im Rahmen von Beratungen oder Auskünften von PCO gemachten Angaben, stellen, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte dar und gelten nicht als Garantien oder Beschaffenheitsangaben, es sei denn, dass sie ausdrücklich als solche in einer Auftragsbestätigung bestimmt sind oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch PCO oder Dritte stellen nur dann eine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder durch eine separate schriftliche Vereinbarung festgelegt sind.

  3. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    1. Die Preise von PCO verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer, sowie den Kosten für Lieferung, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2. PCO kann die Preisliste jederzeit ändern.
    3. Die Rechnungen von PCO sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
    4. Im Fall des Zahlungsverzuges berechnet PCO Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a., es sei denn, dass ein höherer Schaden von PCO nachgewiesen wird. Darüber hinaus ist PCO berechtigt, die Versendung weiterer Lieferungen bis zur Zahlung aller fälligen Rechnungen aufzuschieben.
    5. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann PCO, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie die sofortige Bezahlung sämtlicher Lieferungen oder die sicherungsweise Rückgabe der gelieferten Ware fordern, sowie nach Ermessen von PCO Vorauszahlung oder Sicherungsleistung für noch zu liefernde Waren verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten.
    6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden, oder die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber fälligen Forderungen von PCO, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Gefahrenübergang, Lieferung und Leistung
    1. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand oder die Lieferung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn er durch eigene Fahrzeuge von PCO, durch Beauftragte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von PCO vorgenommen wird.
    2. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden hat PCO Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    3. Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware oder die Erbringung von Dienstleistungen unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt (einschließlich Pandemien), behördliche Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten von PCO betreffen (Nichtverfügbarkeit der Leistung), entbinden PCO für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung sowie einer angemessenen Anlaufzeit danach von der Liefer- bzw. Leistungspflicht. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von PCO, wenn PCO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt (einschließlich Pandemien), behördlicher Maßnahmen oder Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als zwei Monate an, sind PCO und der Kunde zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall ist PCO nicht zur (teilweisen) Lieferung verpflichtet und ist der Kunde nicht zur Erbringung der (teilweisen) Gegenleistung verpflichtet und erhält dieser eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück; Schadensersatzansprüche stehen ihm daraus nicht zu.
    4. Von PCO in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass PCO ausdrücklich eine feste Frist oder einen festen Termin zugesagt hat. Fixhandelskäufe gemäß § 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch PCO.
    5. PCO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
    6. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so trägt der Kunde für die
      Lagerung im Werk oder im Lager von PCO 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat
      der Lagerung.
    7. Werden Transporthilfsmittel (z. B. Paletten) oder sonstige Gegenstände an den Kunden verliehen, bleiben diese Eigentum von PCO und sind inklusive der Originalverpackungen nach Ende des Nutzungszeitraums vollständig und gereinigt an PCO zurückzugeben. Erfüllungsort ist der Sitz von PCO.  

  5. Untersuchungspflicht, Gewährleistung
    1. Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden gilt das Gesetz, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist.
    2. Etwaige Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von einer vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Ware von der Bestellung insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, Farbe und/oder Gewicht stellen im Rahmen des Zumutbaren keinen Mangel dar. Zwischen Präsentationen und Ware können Farbunterschiede bestehen, die im Rahmen des Zumutbaren ebenfalls keinen Mangel darstellen. Verbindlich sind nur Echt-Muster. Mängelansprüche des Kunden kommen nur in Betracht, wenn dieser nachweist, dass die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    3. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde PCO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Kalendertagen ab Lieferung und bei einer Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    4. Beanstandungen und Rügen müssen PCO gegenüber geltend gemacht werden. Beanstandungen und Rügen gegenüber Dritten, wie z.B. Handelsvertretern oder Transporteuren, stellen keine form- und fristgerechten Beanstandungen bzw. Rügen dar.
    5. Werden berechtigte Sachmängel der gelieferten Ware rechtzeitig angezeigt, ist PCO - nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl - berechtigt, die mangelhafte Ware zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware, sofern möglich und für den Kunden zumutbar, nachzubessern. PCO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

  6. Verjährung
    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. 
    2. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

  7. Haftung
    1. Die Haftung von PCO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.
    2. PCO haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    3. Soweit PCO gemäß vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PCO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von PCO.
    4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PCO für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PCO.
    6. Soweit PCO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    7. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung von PCO wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Einzelvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich PCO bei Kaufverträgen das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat PCO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die PCO gehörenden Waren erfolgen.
    3. Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von PCO entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei PCO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt PCO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    5. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von PCO gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an PCO ab. PCO nimmt die Abtretung an.
    6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben PCO ermächtigt. PCO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PCO vereinbarungsgemäß nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann PCO verlangen, dass der Kunde PCO die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist PCO in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von PCO um mehr als 10%, werden die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von PCO freigegeben.

  9. Lebensmittelüberwachung / Probenahme
    1. Werden beim Kunden von den von PCO verkauften Waren im Rahmen der Lebensmittelüberwachung Proben gezogen, ist der Kunde verpflichtet darauf zu achten, dass der Prüfer zu einer jeden Probe eine amtlich verschlossene oder versiegelte Gegenprobe zurücklässt.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenprobe sachgerecht zu lagern und möglichst lange haltbar zu verwahren. Der Kunde ist verpflichtet, PCO unverzüglich über die Probenziehung unter Beifügung einer Kopie der Empfangsbescheinigung des Prüfers zu unterrichten.

  10. Geheimhaltung
    1. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Durchführung der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 GeschGehG und alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Natur von PCO geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Geschäftskontaktes bzw. Vertragsverhältnisses fort.
    2. Betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur sind solche Informationen, (i) die als solche schriftlich oder mündlich bezeichnet werden, oder (ii) die offensichtlich als solche zu erkennen sind, oder (iii) deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen oder ihrer Natur ergibt. Betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur haben nicht notwendigerweise einen wirtschaftlichen Wert.

  11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
    1. Die Beziehungen zwischen PCO und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach Wahl von PCO Hamburg oder Lübeck, für Klagen des Kunden ausschließlich Lübeck. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
    3. Erfüllungsort ist Dassow.

Stand: Juni 2024